Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketing Guys (Teil der Margu BV)

Artikel 1 / DEFINITIONEN
‚Marketing Guys’ : Marketing Guys ist ein offizieller ‚“ im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) eingetragener ‚“ Handelsname der Margu BV (BV = niederländische GmbH) mit Sitz in Amersfoort.
‚Margu’ : Margu BV in Amersfoort, eingetragen im Handelsregister Gooi-, Eem- und Flevoland unter der Nummer 54169054.
‚Auftraggeber’ : die natürliche oder Rechtsperson, mit der Margu (oder Marketing Guys) einen Vertrag geschlossen hat.
‚Allgemeine Geschäftsbedingungen’ : die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Marketing Guys (Teil der Margu BV)(Artikel 1 bis 12) ‚“ nachstehend kurz „AGB“ genannt.
‚Vertrag’ : der Vertrag zwischen Marketing Guys (Margu) und dem Auftraggeber, der bezüglich der Dienstleistung (dem „Dienst“) auf die Weise zu Stande kommt, wie sie in Artikel 3 festgelegt wird.
‚Dienst’ : der/die Online-Marketingdienst(e), den/die Marketing Guys (Margu) ausführt bzw. der/die Schulungskurs(e), den/die Marketing Guys (Margu) durchführt.

Artikel 2 / ANWENDBARKEIT
1. Die vorliegenden AGB finden auf alle Angebote und Annahmen vonseiten Margu Anwendung, darunter, aber nicht darauf beschränkt, Verträge und/oder Verträge, die sich daraus direkt oder indirekt ergeben.
2. Sofern in an Margu gerichteten Angeboten oder Annahmen auf andere (allgemeine) (Geschäfts-) Bedingungen verwiesen wird, wird deren Anwendbarkeit von Margu hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
3. Abweichungen von den vorliegenden AGB sind lediglich möglich, sofern dies vor dem Abschluss von Verträgen explizit und schriftlich von Margu angegeben wurde.
4. Falls sich einer oder mehrere Artikel der vorliegenden AGB als nichtig oder unwirksam erweist/erweisen, bleiben die übrigen Artikel davon unberührt.

Artikel 3 / ANGEBOTE UND VERTRÄGE
1. Jedes von Margu sowohl mündlich als schriftlich abgegebene Angebot ist vollkommen unverbindlich.
Schriftliche Angebote gelten 30 Tage ab der Datumsangabe des Angebots.
2. Die Angabe von Maßen/Gewichten, Bildern oder Zeichnungen, technischen Angaben, Farbe und Sorte, Menge und Zusammenstellung, Leistung und Qualität u. Ä. in Katalogen, Prospekten und auf andere Weise geschieht so sorgfältig wie möglich. Diese Angaben sind jedoch nur dann bindend, sofern dies ausdrücklich und schriftlich von Margu bestätigt wurde.
3. Der Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zu Stande, an dem Margu die unveränderte Annahme des dem Auftraggeber von Margu abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber erhalten hat, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung von Margu.
4. Bei einer abweichenden Annahme eines dem Auftraggeber von Margu gemachten Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt zu Stande, an dem Margu dem Auftraggeber explizit und schriftlich mitteilt, dieser abweichenden Annahme zuzustimmen, dies unbeschadet der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen.
5. Alle dem Auftraggeber von Margu gemachten Angebote und die zwischen dem Auftraggeber und  Margu geschlossenen Verträge gründen sich auf eine Durchführung während für Margu normaler Arbeitszeiten und Umstände. Falls Arbeit während als Überstunden geltender Zeiten und/oder unter abweichenden Umständen verlangt wird, werden die Kosten dafür als Mehrarbeit betrachtet und dem Auftraggeber von Margu als solche in Rechnung gestellt.
6. Alle von Margu genannten Preise sind zuzüglich MwSt., sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben wird.
7. Falls der Auftraggeber schriftlich darum bittet, kann der Inhalt des Vertrags nach dessen Zustandekommen ausschließlich dahingehend geändert werden, wie es Margu dem Auftraggeber explizit und schriftlich auf eine solche Bitte hin angegeben hat. Sofern die vom Auftraggeber erbetenen Änderungen nicht geringfügiger Art sind, werden deren Kosten von Margu als Mehrarbeit ausgewiesen und wird der Vertrag in geänderter Form so fortgesetzt, wie Margu es dem Auftraggeber mitgeteilt hat.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Margu gegenüber die Mitwirkung zu gewähren, die zur Ausführung des Vertrags erforderlich ist.
9. Der Auftraggeber wird Margu bei der Ausführung des Vertrags auf eigene Kosten alle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, wie, aber nicht beschränkt auf, elektrische Spannung, Licht, Telekommunikationsmittel und Hilfsmaterial.
10. Falls vonseiten Margus einige Verzögerung bei der Lieferung und/oder Vertragsausführung eintreten sollte, die sich direkt oder indirekt daraus ergibt, dass der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung, wie in diesem Artikel beschrieben, nicht gewährt, wird Margu zur Ausführung des Vertrags die erforderlichen Rechtshandlungen ausführen und wird der Auftraggeber für die damit verbundenen Kosten als Schaden seitens Margu aufkommen.

  1. Margu ist berechtigt, zur Ausführung des Vertrags auf eigene Kosten Erfüllungsgehilfen, darunter Untergebene, einzusetzen. Die Kosten, wie in diesem Absatz genannt, gehen nur zulasten von Margu, sofern der Einsatz dieser Erfüllungsgehilfen im Vertrag nicht näher beschrieben ist.
    12. Falls die Parteien eine schrittweise Ausführung des Vertrags vereinbart haben, bei der jeder Schritt einzeln vom Auftraggeber genehmigt werden muss, ist Margu berechtigt, die Ausführung eines folgenden Schritts aufzuschieben, falls der Auftraggeber den fertig gestellten Schritt nicht genehmigt hat und/oder die Genehmigung verweigert.
    13. Das Beginndatum des Vertrags ist der Erste des Monats, für den Margu die erste Rechnung verschickt.
    14. Die Dauer des Vertrags ist ein (1) Jahr, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
    15. Der Vertrag wird am Ende seiner Laufzeit automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert.

Artikel 4 / GEHEIMHALTUNG
1. Die Parteien sind verpflichtet, alles zu tun, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen der anderen Partei, von denen sie im Rahmen der Vertragsausführung Kenntnis genommen haben, in die Hände Dritter gelangen oder diese Kenntnis darüber erlangen. Dies gilt nicht, falls die Partei, die die Informationen in die Öffentlichkeit bringt, nachweist, dass bestimmte Informationen bereits öffentlich bekannt sind, und zwar auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen die vorliegende Geheimhaltungsverpflichtung.
2. Es ist den Parteien nicht gestattet, in Anzeigen, Werbebotschaften oder dergleichen im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten die Tatsache zu nennen, dass zwischen den Parteien eine geschäftliche Beziehung besteht oder bestanden hat, es sei denn, die betreffende Partei hat vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Ein Verstoß gegen den vorherigen Absatz dieses Artikels führt dazu, dass die gegen die Bestimmung verstoßende Partei der anderen Partei je Verstoß eine für diese Partei unmittelbar und ohne weitere Inverzugsetzung fällige Geldstrafe von 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro und null Eurocent) schuldet, unbeschadet des Rechts der Parteien, den vollständigen von ihnen erlittenen Schaden bei der verstoßenden Partei einzufordern.
4. Im Falle eines Vertragsendes, aus welchem Grund auch immer, bleiben die Bestimmungen dieses Artikels uneingeschränkt in Kraft.

Artikel 5 / LIEFERUNG
1. Die von Margu angegebene Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag zu Stande gekommen ist, oder zumindest zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber Margu die für die Lieferung erforderlichen Informationen verschafft hat und/oder der Auftraggeber die auf ihm beim Eingehen  des Vertrags ruhenden Verpflichtungen erfüllt hat.
2. Der Auftraggeber gönnt Margu bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit aus einem anderen Grund als höhere Gewalt eine angemessene Frist, um ihre Verpflichtungen doch noch zu erfüllen. Margu ist auf jeden Fall erst nach Ablauf dieser angemessenen Frist mit ihrer Lieferungsverpflichtung in Verzug.
3. In einem wie in Artikel 3 Absatz 12 beschriebenen Fall wird die vereinbarte Lieferzeit mit der Dauer des Ausbleibens der Genehmigung des Auftraggebers verlängert, sofern das Ausbleiben dieser Genehmigung nicht die unmittelbare Folge irgendeiner Unzulänglichkeit seitens Margu bei der Erfüllung darstellt.
4. Falls bei Margu berechtigter Zweifel darüber entsteht, ob der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen, vor allem, aber nicht darauf beschränkt, seine Zahlungsverpflichtung erfüllen kann, ist Margu berechtigt, den Vertrag aufzuschieben, ohne dass sie dadurch mit ihren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug gerät.

Artikel 6 / ZAHLUNG
1. Der Auftraggeber zahlt Rechnungen innerhalb von 15 Tagen nach dem auf der betreffenden Rechnung angegebenen Rechnungsdatum, es sei denn, Margu hat dem Auftraggeber explizit und schriftlich eine andere Zahlungsfrist genannt.
2. Der Auftraggeber zahlt Rechnungen ohne Verrechnung, Abzug, Ausgleich und/oder Aufschub gleich welcher Art, sofern Margu dem Auftraggeber dafür nicht explizit und schriftlich Zustimmung erteilt hat.
3. In Ermangelung der Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist, ist der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung mit der Zahlung in Verzug. Falls der Auftraggeber in Verzug ist, schuldet er Margu über den offenen Rechnungsbetrag die vertraglichen Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder die gesetzlichen Zinsen über den offenen Rechnungsbetrag, sofern die gesetzlichen Zinsen die oben genannten vertraglichen Zinsen übersteigen sollten.
4. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden erst dem vorherigen Absatz entsprechend von den Margu geschuldeten Zinsen und Kosten in Abzug gebracht und danach von den am längsten offenen Rechnungsbeträgen.
5. Margu ist zu keiner Leistung verpflichtet, solange der Auftraggeber in Verzug ist.
6. Alle bei der Einziehung anfallenden Kosten, sowohl gerichtlich als außergerichtlich, gehen zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf einen Prozentsatz, der gemäß den dann geltenden Inkassokosten des „Nederlandse Orde van Advocaten“ (niederländischen Anwaltsordens) festgelegt wird, jedoch mindestens 75,00 € beträgt.
7. Margu ist berechtigt, im Rahmen der betreffenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen eine Vorauszahlung zu verlangen, bevor sie mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
8. Alle Forderungen von Margu dem Auftraggeber gegenüber werden (entweder gemäß der in Artikel 9.1 genannten Auflösung oder aus einem anderen Grund) sofort fällig, falls der Auftraggeber zahlungsunfähig erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsvergleich beantragt, die gesetzliche Schuldsanierung als auf ihn zutreffend erklärt wird oder er durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder anderweitig die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert oder durch jede Mitteilung von und/oder jeden Umstand seitens des Auftraggebers, durch die Margu berechtigte Befürchtungen hat, dass der Auftraggeber in der Erfüllung seiner Verpflichtungen versagen wird. Von einem der hier oben genannten Umstände ist auf jeden Fall die Rede, falls Margu den Auftraggeber um eine ergänzende Sicherheitsleistung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bittet und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder sich als unzureichend erweist.
9. Die Preise von Margu werden jährlich dem Konsumentenpreisindex (CPI) des CBS (niederländisches Statistisches Amt) entsprechend indexiert.

Artikel 7 / EIGENTUMSVORBEHALT UND GEISTIGES EIGENTUM
1. Margu behält sich das Eigentum der von ihr gelieferten oder zu liefernden Sachen vor, bis sie das Folgende vollständig erhalten hat:
a. die vom Auftraggeber geschuldeten Leistungen für alle kraft des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Dienste und/oder Waren;
b. Forderungen wegen unzureichender Erfüllung des Vertrags durch den Auftraggeber.
2. Alle derzeitigen und künftigen geistigen Eigentumsrechte und die damit verbundenen Rechte auf die Ergebnisse der Arbeiten, die Margu im Auftrag des Auftraggebers verrichtet, stehen Margu zu. Sofern mit dem Erhalt der oben genannten geistigen Eigentumsrechte Formalitäten verbunden sind, kann ausschließlich Margu diese abwickeln.
3. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm Margu im Rahmen der Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Materialien, Daten, Inhalt und Mitteilungen usw. weder gegen gesetzliche Vorschriften noch Schutzrechte von Dritten verstoßen oder anderweitig gegenüber Dritten unrechtmäßig sind, und schützt Margu vor den Ansprüchen Dritter bzw. vor den direkten und indirekten Folgen, sowohl finanziell als anderweitig, die sich aus der Nutzung dieser Materialein, Daten usw. durch Margu ergeben.
4. Falls Margu irgendeine Sache gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels zusteht, kann der Auftraggeber darüber ausschließlich im Rahmen normaler wirtschaftlicher Tätigkeit verfügen. Der Auftraggeber darf das Eigentum an dieser Sache jedoch nicht übertragen oder pfänden oder anderweitig mit einem beschränkten Recht belasten.
5. De Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten die Sachen oder die darin enthaltenen oder ihm anderweitig zur Kenntnis gebrachten Daten zu offenbaren, sofern Margu dafür nicht ausdrücklich schriftliche Zustimmung gibt.
6. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 2 und 4 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber für jeden Verstoß eine Geldstrafe von 5.000,00 €, unbeschadet des Rechts von Margu auf vollständigen Schadensersatz.

Artikel 8 / AUFLÖSUNG
1. Unbeschadet der gesetzlichen Befugnisse von Margu bei Verzug des Auftraggebers wird der Vertrag ohne Einschreiten eines Gerichts nach einer schriftlichen Erklärung zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Auftraggeber zahlungsunfähig erklärt wird, vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, die gesetzliche Schuldsanierung als auf ihn zutreffend erklärt wird oder er durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder anderweitig die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert.
2. Durch die Auflösung werden gegenseitig bestehende Forderungen unmittelbar fällig. Der Auftraggeber haftet für den von Margu erlittenen Schaden, der unter anderem, aber nicht darauf beschränkt, aus Gewinnausfall besteht.
3. Die Kündigung des Vertrags muss mindestens zwei (2) Monate vor dem Ablaufen des Vertrags schriftlich geschehen.

Artikel 9 / HAFTUNG
1. Margu haftet lediglich für Schäden, die beim Auftraggeber als Folge der unzureichenden Erfüllung des Vertrags, die Margu zuzurechnen ist, bzw. die durch von Margu zur Vertragsausführung eingesetzte Dritte und/oder Untergebene entstanden sind, wobei sich die Höhe des von Margu zu zahlenden Schadenersatzbetrags auf den Geldwert des Vertrags beschränkt, in dessen Rahmen Margu bzw. von Margu zur Vertragsausführung eingesetzten Dritten die unzureichende Erfüllung des Vertrags angerechnet werden kann. Bei Dauerverträgen bzw. Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ist die Höhe des von Margu zu zahlenden Schadenersatzbetrags auf den Geldwert von maximal sechs Monaten dieses Vertrags beschränkt.
2. Margu haftet nicht für irgendwelche Schäden, die während oder außerhalb der Vertragsausführung direkt oder indirekt durch Handlungen des Auftraggebers bzw. durch vom Auftraggeber eingesetzte Dritte und/oder Untergebene entstanden sind.
3. Sofern der Auftraggeber Schaden erlitten hat, der durch eine unrechtmäßige Handlung, Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von Margu bzw. von Margu eingesetzten Dritten und/oder Untergebenen entstanden ist, beschränkt sich der von Margu zu zahlende Schadenersatzbetrag auf einen Betrag von 250.000,00 € je Schaden zufügendem Sachverhalt, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Sachverhalten als ein einziger Sachverhalt betrachtet wird.
4. Außer der Haftung, wie sie in diesem Artikel beschrieben wird, haftet Margu für keinen anderen Schaden, der auf Seiten des Auftraggebers entstehen sollte.
5. Falls und sofern die oben genannten Bestimmungen nicht beansprucht werden können, beträgt der Schadenersatz je Ereignis, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein einziges Ereignis betrachtet wird, auf keinen Fall mehr als der Preis einschließlich MwSt., der im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden, in dessen Rahmen das Ereignis eingetreten ist.

Artikel 10 / HÖHERE GEWALT
1. Die zwischen Margu und dem Auftraggeber vereinbarte Lieferfrist wird um die Periode verlängert, in der Margu durch höhere Gewalt daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
2. Von höherer Gewalt seitens Margu ist die Rede, falls Margu nach dem Vertragsabschluss daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder deren Vorbereitungen als Folge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufstand, Belästigung, Feuer, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsstreik, Betriebsbesetzung, Sperren, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, staatlichen Maßnahmen, Maschinendefekten und Störungen bei der Energielieferung, sowohl im Betrieb von Margu als bei Dritten, von denen Margu die für die Vertragsausführung erforderlichen Sachen beziehen muss, ebenso wie bei eigener oder anderweitiger Lagerung oder während des eigenen oder anderweitigen Transports und des Weiteren durch alle übrigen ohne Verschulden und außerhalb des Risikobereichs von Margu entstehenden Ursachen zu erfüllen.
3. Falls sich die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl Margu als auch der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag als beendet zu betrachten. In diesem Fall hat Margu lediglich auf die von ihr gemachten Kosten Recht, darunter auf das Entgelt für die dem Auftraggeber bereits gelieferten Sachen. Für alles Übrige sind die Parteien sodann gegenseitig nicht zu irgendeiner Rückgängigmachung und/oder irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.

Artikel 11 / STREITIGKEITEN
1. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien anlässlich ihres Vertrags bzw. weiteren Verträgen, die sich aus diesem ergeben, oder aus irgendeiner anderen bestehenden oder künftigen Rechtsbeziehung entstehen sollten, wie z. B., aber nicht darauf beschränkt, bezüglich einer unrechtmäßigen Handlung, einer zu Unrecht getätigten Zahlung und/oder einer ungerechtfertigten Bereicherung, werden vom Gericht in Arnheim geschlichtet, außer und sofern zwingende Zuständigkeitsvorschriften diesem entgegenständen.
2. Auf alle zwischen Margu und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisse, darunter vorvertragliche Rechtsverhältnisse, findet niederländisches Recht Anwendung.
3. Eine Streitigkeit wird als vorhanden betrachtet, sobald eine der Parteien dies erklärt.